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Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Stapler im öffentlichen Straßenverkehr

In vielen Betrieben sind Gabelstapler ein gern gesehenes Hilfsmittel, um schwere Lasten zu bewegen oder den Materialfluss aufrecht zu erhalten. Gabelstapler werden in der Regel auf privaten oder firmeneigenen Grundstücken bewegt oder betrieben. Werden Gabelstapler darüber hinaus auch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, sind gesonderte Vorschriften zu beachten (u.a. Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (DGUV V68), Straßenverkehrsgesetz STVG, Straßenverkehrsordnung STVO, Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO, Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV und Fahrerlaubnisverordnung FeV). Ebenfalls stellen diese Verordnungen gesonderte Anforderungen an die Ausrüstung des Gabelstaplers sowie an das Fahrpersonal. Gerne möchten wir Ihnen in diesem Beitrag mehr zum dem Thema erzählen und Ihnen Tipps sowie eine Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen an die Hand geben.
 

Was ist öffentlicher Straßenverkehr?

In der Verwaltungsvorschrift zu §1 StVO heißt es:
„Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.“

Bitte informieren Sie sich vorab bei der für Sie zuständigen Behörde (Landesbehörde bzw. die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle, z. B. Polizeibehörde), ob bei Ihnen ein Straßenverkehr auf öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Verkehrswegen stattfindet.

Öffentlicher Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn Sie oder Ihr Fahrpersonal z.B.
  • einen auf der Straße abgestellten LKW be- oder entladen
  • frei zugängliche Betriebsflächen befahren
  • (Kunden-) Parkplätze befahren
  • Be- und Entladezonen von Einkaufszentren nutzen
Wichtiger Hinweis: Durch das Aufstellen von Schildern wie „Nur für Besucher“ - „Privatparkplatz“ oder „Privatgelände“ gilt die Öffentlichkeit nicht als ausgeschlossen. Können beispielsweise Kunden oder firmenfremde Personen das Gelände trotzdem ohne Kontrolle befahren, gilt selbst für Ihr Firmengelände „öffentlicher Straßenverkehr“.
 

Was ist nicht-öffentlicher Straßenverkehr?

Nicht-öffentlicher Straßenverkehr liegt unter anderem dann vor, wenn Sie z.B. einen Pförtner beschäftigen, der an der Hofzufahrt oder am Geländetor eine Kontrolle durchführt und so betriebsfremde Personen von unmittelbar dem Betriebsgeschehen zuzurechnenden Personen trennt. Weitere Maßnahmen erfragen Sie ebenfalls bei den für Sie zuständigen Behörden.

Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum:
  • Allgemein zugängliche Parkplätze
  • Parkhäuser
  • Parkflächen von Einkaufszentren
  • Geöffnete Recyclinghöfe
  • Tankstellen während der Öffnungszeiten
  • Der allgemein benutzbare Weg zu Privatgrundstücken
  • Eine mit Eigentümerduldung benutzte Privatstraße
  • Der Fußweg
  • Die Fahrstreifen und Stellflächen (Unfallflucht möglich) öffentlicher Parkplätze
  • Allgemein zugängliche Parkplätze, auch auf Warenhausdächern
  • Ferner ein der Öffentlichkeit zugänglicher Firmenparkplatz
  • Ein von Bewohnern und Kunden verschiedener Firmen benutzter Hinterhofparkplatz
  • Wege auf privatem Fabrikgelände, soweit sie jedermann offenstehen, auch wenn sie als Privatstraße gekennzeichnet sind und nachts durch Schranke geschlossen werden
Beispiele für reine „Privatgelände“
  • Betriebs- oder Werksgelände, wenn die Fläche nur bestimmten Firmenkunden offensteht
  • Hofgrundstücke
  • Zierrasenflächen ohne öffentliche Nutzung
  • Mieterparkplätze mit ausgewiesenen Stellplätzen
  • Ein Straßengraben
  • Ein durch unversenkte Bordsteine von der Fahrbahn getrennter Grünstreifen zum Gehweg hin, ebenso Grünstreifen, die durch Anlage oder Bewuchs offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen sind
  • Ein Parkhaus außerhalb der Öffnungszeit
  • Tankstellengelände während der Betriebsruhe
  • Ein für alle Verkehrsarten gesperrter Weg
  • Ein zu einem Wohngebäude gehörender Garagenvorplatz
  • Ein Hof ausschließlich als Wohnungszugang, Garagenhof und Entladeplatz für Anlieger
 

Ausrüstung für Stapler im öffentlichen Straßenverkehr:

Ausstattung für den Gabelstapler im Straßenverkehr
  • Rundumleuchte für Stapler und andere Fahrzeuge als Warnsignal
  • Außenspiegel für Stapler zur besseren Übersicht
  • Ggf. Frontscheibe (muss mit E-Zulassung versehen sein)
  • Arbeitsscheinwerfer zur effektiven Ausleuchtung
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker)
  • Begrenzungsleuchte (<1 m Breite)
  • Reflektoren seitlich (3 m von vorne, 1 m von hinten)
  • Gabel-Warnschutzbalken oder magnetischer Warnbalken nach StVZO § 30 c
  • BlueSpot ausgeschaltet (wenn vorhanden bei Fahrt)
  • Unterlegkeil bei Staplern über 4.000 kg Eigengewicht
  • Amtliches Kennzeichen bei Staplern über 20 km/h (Versicherungspflicht)
  • Rückleuchten (Rückstrahler, Schluss- und Blinkleuchte, Rückfahrscheinwerfer, Bremslicht)
  • Geschwindigkeitsschild (hinten, links und rechts)
  • Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers bei Staplern bis 20 km/h
  • Warndreieck zum Aufstellen bei Pannen im Straßenverkehr
  • Verbandskasten nach DIN-Norm 13164 zur Erste-Hilfe Versorgung
  • Fahrerrückhaltesystem oder auch Staplertüren aus Stahl (Gurt/Bügel reicht nicht für StVZO!)
Abweichungen von den oben genannten Ausrüstungen und Anbauteilen sind u.U. möglich bzw.
erlaubt, wenn der Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren kann. Bei Fragen oder Hilfe kontaktieren Sie uns gerne!
 

Zulassungsbestimmungen für Gabelstapler

Die Zulassungsbestimmungen sind abhängig von der maximalen bauartbedingten Fahrgeschwindigkeit der Gabelstapler:
 
Gabelstapler bis 20 km/h
Gabelstapler, die Sie im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchten und die bauartbedingt nicht
schneller als 20 km/h fahren können, sind nach FZV von der Kfz-Steuer und der Zulassungspflicht befreit. Sie benötigen kein amtliches Kennzeichen. Allerdings müssen Sie am Gabelstapler ein Schild mit Namen und Anschrift des Besitzers anbringen.
 
Gabelstapler ab 20 km/h
Gabelstapler, die Sie im öffentlichen Straßenverkehr bewegen möchten und die bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können, müssen nach FZV zugelassen werden und benötigen ein amtliches Kennzeichen.
Beachten Sie folgendes:
Egal, ob Ihr Gabelstapler bauartbedingt mehr oder weniger als 20 km/h fährt - Sie benötigen
immer (abgesehen von Sondergenehmigungen) die beschriebene Zusatzausrüstung am Gabelstapler. Auch eine Drosselung der Geschwindigkeit ist durch unsere Experten bei Willenbrock möglich!
 

Sonderregelungen bei kurzen Wegen

Sind in ihrem Betrieb regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, so kann eine Sondergenehmigung beantragt werden. Mit einer Sondergenehmigung zum kurzen befahren oder überqueren von öffentlichen Verkehrsräumen bedarf es keine zusätzliche Ausrüstung wie sie oben beschrieben wurde. Die Genehmigung wird dafür aber oftmals mit bestimmten Auflagen verbunden. Zum Beispiel kann das Fahren nur einem Tag oder nur mit einer zweiten Person als Einweiser, verbunden werden (§71 StVZO). Bitte wenden Sie sich für eine Sondergenehmigung an die zuständige Zulassungsstelle.
 

Versicherungspflicht für Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr

Für den Einsatz ihrer Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr muss zusätzlich eine separate Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch ihren Gebrauch verursachten Sach- oder Personenschäden und sonstigen Vermögensschäden, abgesichert werden (Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, § 1). Diese Regelung gilt nicht für Gabelstapler die von der Zulassungspflicht befreit sind. Dies ist der Fall, wenn der Gabelstapler bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren kann. Eine Drosselung der maximalen Geschwindigkeit kann hier zum Vorteil sein. Für diese Gabelstapler reicht Ihre Betriebshaftpflichtversicherung in der Regel aus. Trotzdem müssen Sie dies zusätzlich prüfen und sich bescheinigen lassen.
 

Fahrerlaubnisklassen für Gabelstapler

Betreiben Sie oder einer Ihrer Angestellten einen Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr,
so sind Sie Teilnehmer am Straßenverkehr und benötigen eine Fahrerlaubnis (Führerschein) der zuständigen Behörde. Je nach Gesamtgewicht und Geschwindigkeit des Gabelstaplers werden entsprechende Führerscheine benötigt:
 
Bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit
Zulässiges
Gesamtgewicht
Fahrerlaubnisklasse
(alt / neu)
bis 6 km/hkeine Begrenzung
(max. 40 to. Gesamtgewicht)
Keine, jedoch mindestens 18 Jahre alt (gem. § 7 DGUV V 68) mit gültigen Staplerschein
über 6 km/hbis 7,5 to.Klasse 3 / C1, C1E, B, BE, L, M
über 7,5 to.Klasse 2 / C, CE, C1, C1E,
B, BE, L, M, T
Ausnahme*
über 6 km/h bis 25 km/h
keine BegrenzungKlasse 5 / L
* sofern die Fahrerlaubnis vor dem 1.1.1989 erteilt wurde
 
Hinweis: Wer einen Gabelstapler mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt, muss sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn er das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Fahrerlaubnis wird jeweils für fünf Jahre verlängert.

Sollte einer Ihrer Fahrer keine passende Fahrerlaubnis zum Führen von Flurförderzeugen o.ä.
besitzen, kontaktieren Sie unsere Service-Berater oder Verkäufer. Willenbrock bietet Fahrerschulungen und Ausbildung für viele Bereiche der Intralogistik an.

Zusammenfassung der erforderlichen Unterlagen:

UnterlagenErläuterung
Gutachten nach § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle (TÜV) bzw. für Linde Gabelstapler direkt über unsere Partnerfirma.
(Dieses „Grundgutachten“ wird einmalig für den Stapler erteilt und beinhaltet die Aufstellung der Technikdaten.)
Der Betreiber muss im Besitz einer Betriebserlaubnis sein. Da der Gabelstapler-Hersteller für diesen Gabelstaplertyp vermutlich nicht im Besitz einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), ist (weil sie ja in der Regel nicht für die öffentliche Straße vorgesehen sind), benötigt der Stapler künftig einmalig eine Abnahme beim TÜV (§ 21 StVZO, „Neuabnahme“), damit die Zulassungsbehörde eine Einzel-Betriebserlaubnis erteilen kann. Diese Betriebserlaubnis ist nur einmalig für diesen Stapler erforderlich und braucht später nicht mehr verlängert oder neu erteilt zu werden.
Gutachten nach § 70 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen einer technischen Prüfstelle (TÜV). (Dieses Gutachten wird einmalig für den Stapler erteilt und beinhaltet die Aufstellung der technischen Abweichungen des Staplers. Es stellt die Grundlage für die zu erteilende Ausnahmegenehmigung dar)
 
Ein Stapler entspricht aufgrund seiner Konstruktion in einigen Punkten nicht den technischen Vorschriften der StVZO (z.B. eingeschränktes Sichtfeld durch das Hubgerüst, Vollgummireifen, ungefederte Achsen, Bremsen usw.) Diese Abweichungen fasst der Sachverständige des TÜV in einem zweiten Gutachten (§ 70 StVZO) zusammen. Die Zulassungsbehörde erteilt darauf hin einmalig eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO von diesen technischen Vorschriften. Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet Auflagen und Befristungen.
Erlaubnis nach § 29 StVO wegen des eingeschränkten SichtfeldesDiese Erlaubnis wird Ihnen i.d.R. von der Zulassungsbehörde des Landkreises gleichzeitig mit ausgestellt.
Kennzeichnungspflicht (amtliches Kennzeichen bzw. Namensschild)Eine Kennzeichnungspflicht (eigenes amtliches Kennzeichen) besteht nur, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) des Staplers 20 km/h überschreitet. Bis 20 km/h ist nur ein Schild mit Name und Anschrift der Firma seitlich am Stapler dauerhaft anzubringen.
Nachweis über eine Haftpflichtversicherung nach dem PflVG (Pflichtversicherungsgesetz)Für Stapler mit eigenem amtl. Kennzeichen (mit einer bbH über 20 km/h) ist eine Versicherungsbestätigung (eVB) erforderlich.
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