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ALLGEMEINE GSCHÄFTSBEDINGUNGEN DER WILLENBROCK FÖRDERTECHNIK GMBH für den WILLENBROCKSHOP

WILLENBROCKSHOP

I.            ALLGEMEINER TEIL

I.1          GELTUNGSBEREICH

 
I.1.1
Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Willenbrock Fördertechnik GmbH  (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde“ genannt), jedoch ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Nach § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personen-gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.Keine Anwendung finden diese AGB auf Mietleistungen, die von der Willenbrock Fördertechnik GmbH erbracht werden, für die gesonderte AGB von der Willenbrock Fördertechnik GmbH Anwendung finden. 

I.1.2
AGB des Kunden finden nur Anwendung, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

I.2         VERTRAGSGEGENSTAND
 
Diese AGB regeln die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Kunde den Auftragnehmer mit der Erbringung von Lieferungen und Leistungen beauftragt. Der Auftragnehmer bedient sich zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen in einigen Fällen der Unterstützung folgender Drittunternehmen: Die Willenbrock Fördertechnik GmbH mit den Standorten Bremen (HQ), Burgwedel und Braunschweig. Hierauf wird der Kunde in der Auftragsbestätigung gesondert hingewiesen. Weitere Drittunternehmen sind über den nachfolgenden Link ersichtlich:  http://www.linde-mh.de/de/technical/dealer_finder.html. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag auch komplett auf die vorbezeichneten Drittunternehmen zu übertragen. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf eine solche Auftragsübertragung aber vorab ausdrücklich in der Auftragsbestätigung hin, die er dem Kunden zur Verfügung stellt.

I.3         VERTRAGSSCHLUSS
 
I.3.1
Die im WillenbrockShop präsentierten Produkte und Leistungen stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits die präsentierten Produkte und Leistungen zu bestellen (sog. Invitatio ad offerendum).
 
I.3.2
Die Bestellung von Produkten und Leistungen im WillenbrockShop erfolgt wie folgt:
 
I.3.2.a
Um Artikel aus dem Warensortiment des Onlineshops kaufen zu können, ist zunächst eine Registrierung des Kunden erforderlich.
  
I.3.2.b
Nach erfolgreichem Login, kann der Kunde aus dem Warensortiment Produkte und Leistungen auswählen und diese über den Button "in den Warenkorb legen" in einen so genannten Warenkorb legen und sammeln. Im Warenkorb kann der Kunde die Liefermenge der gewünschten Ware auswählen und Waren hinzufügen oder entfernen. Über den Button "Kaufen" gibt der Kunde einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren zu den dort aufgeführten Konditionen ab. Vor dem Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit einsehen, ändern und löschen. Mit dem Button "Entfernen" kann der Kunde den Warenkorb leeren.
 
I.3.2.c
Die Bestellung des Kunden kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde zuvor durch Klicken auf den Button "AGB akzeptieren" diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in die Bestellung einbezogen hat.
 
I.3.2.d
Der Auftragnehmer schickt dem Kunden unverzüglich nach Absendung der Bestellung eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion "Drucken" ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert, dass die Bestellung bei dem Auftragnehmer eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.
 
I.3.3
Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dem Kunden den Auftrag gesondert per E-Mail bestätigt (Auftragsbestätigung) oder der Auftragnehmer die bestellte Ware an den Kunden verschickt.
 
I.3.4
Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind nur verbindlich, wenn sie als verbindlich bezeichnet sind.
 
I.3.5
Garantiert sind nur solche Beschaffenheiten, die ausdrücklich als „garantierte Beschaffenheit“ benannt sind. Andere Beschaffenheiten werden nicht, auch nicht stillschweigend, garantiert.
 
I.3.6
Unternehmern i.S.v. § 14 BGB steht ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB i.V.m. § 355 BGB bei Verträgen im Fernabsatz nicht zu.

I.4.         PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG, MINDERMENGENZUSCHLAG
 
I.4.1
Maßgebend sind die vom Auftragnehmer genannten Preise. Verändern sich Preise in unseren Prospekten nach dem Erscheinen, so behalten wir uns Preisanpassungen vor. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise von Willenbrock. Willenbrock ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben.
 
I.4.2
Der Kunde kann im WillenbrockShop zwischen den folgenden Zahlungsarten wählen:
 
I.4.2.a
Klassische Vorkasse per Banküberweisung: Der Kunde erhält mit der Auftragsbestätigung Bankdaten für die Vorabüberweisung. Nach Zahlungseingang beim Auftragnehmer wird die Ware an den Kunden verschickt.
  
I.4.2.b
Zahlung über den externen Anbieter PayPal und daran angeschlossen Lastschrift und die gängigen Kreditkarten wie MasterCard, Visa, American Express: Diese Zahlungsart über den externen Anbieter bietet der Auftragnehmer nur für Deutschland an. Im Rahmen des Bezahlvorgangs über den externen Anbieter PayPal wird der Kunde auf die Webseiten von PayPal weitergeleitet, für die der Anbieter PayPal verantwortlich ist.
 
I.4.2.c
„Kauf auf Rechnung“. Bei der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ behält sich der Auftragnehmer jedoch vor, die Annahme dieser Zahlungsart von der Bonität des Kunden abhängig zu machen. Für Auslandskunden wird diese Zahlungsart nicht angeboten.
 
I.4.3
Sofern Zahlung auf Rechnung vereinbart worden ist, haben Zahlungen des Kunden innerhalb von acht Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Auftragnehmer benannte Konto zu erfolgen.
 
I.4.4
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag endgültig verfügen kann.
 
I.4.5
Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen des Auftragnehmers binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.
 
I.4.6
Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen. Der Kunde seinerseits ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 
I.4.7
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
I.4.8
Die Lieferung erfolgt je nach Angebot ab Werk oder frei Haus innerhalb Deutschlands, außer Inseln. Die Versandkosten außerhalb Deutschlands werden dem Auftragnehmer auf Anfrage oder nach Bestelleingang mitgeteilt. Lieferungen auf Inseln, ins Ausland oder Sonderzustellungen/ Expresslieferungen sind nach Absprache und mit entsprechendem Aufschlag möglich. Paketfähige Artikel werden per DPD verschickt. Anderenfalls erfolgt die Zustellung per Spedition an die im Bestellvorgang hinterlegte Lieferadresse. Die Ware wird nach Verfügbarkeit (bei Vorkassezahlung nach Zahlungseingang + Verfügbarkeit) verschickt. Eine Bestätigung des Liefertermins erfolgt nach Bestelleingang mit einer ordentlichen Auftragsbestätigung.
 
I.4.9
Für Bestellungen mit einem Warenwert unter 30,- € netto erheben wir eine Handlingspauschale von 5,70 € netto.

I.5.         TERMINE
 
I.5.1
Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
 
I.5.2
Verzögerungen, die in der Sphäre des Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen liegen (z. B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, ist der Auftragnehmer, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.
 
I.5.3
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,  außergewöhnlicher und unverschul-deter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energie-versorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn der Auftragnehmer dadurch an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert ist, eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird dem Auftragnehmer durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als zwei Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit, wird der Auftragnehmer von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.
 
I.5.4
Kommt der Auftragnehmer mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferung in Verzug, ohne dass ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer,  außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 5 Abs. 3 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5 %, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.
 
 
I.6        LEISTUNGSSTÖRUNGEN
 
I.6.1
Der Auftragnehmer erbringt seine vertraglichen Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Leistungsbeschreibungen, die Angabe des gestatteten Verwendungszwecks und werbliche Aussagen stellen keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsgarantie dar. Mündliche Auskünfte oder Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.
 
I.6.2
Soweit sich aus den leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen für einzelne Leistungsbereiche nichts anderes ergibt, hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
 
I.6.3
Mängel eines Teils berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Kunden ohne Interesse.
 
I.6.4
Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst ausschließlich Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuerstellung. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
 
I.6.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder im Rahmen des vereinbarten Haftungsumfangs Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Kunde nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.
 
I.6.6
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefer- bzw. Leistungsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
 
I.6.7
Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt darüber hinaus:
 
I.6.7.a        bei Änderung oder Instandsetzung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden ohne schriftliche Einwilligung,
 
I.6.7.b        bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes durch den Kunden,
I.6.7.c        bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen und Wartungsanweisungen,
I.6.7.d        bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind,
I.6.7.e        wenn ein Kunde dem Auftragnehmer zur Vornahme von Mängelbeseitigungsarbeiten bzw. Ersatzlieferung nicht in angemessener Weise Zeit
                   und Gelegenheit gewährt,
I.6.7.f         bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln und
I.6.7.g        bei Verwendung von Ersatzteilen, die vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
 
Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass der Mangel nicht auf die oben beschriebenen Verwendungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
 
I.6.8
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde.
 
I.6.9
Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 6 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.
 
I.6.10
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen verjähren in einem (1) Jahr, soweit die Ansprüche nicht auf Verletzung einer Person oder deren Freiheit beruhen und nicht aus Vorsatz, Arglist, einer Garantie oder grober Fahrlässigkeit gegeben sind. Der Verjährungsbeginn für Werkleistungen beginnt mit der Abnahme, der für sonstige Leistungen mit Ablieferung.

7.          HAFTUNG
 
I.7.1
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Falle der Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes sowie für Schäden, die zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen und im Falle der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
I.7.2
Daneben haftet der Auftragnehmer für die fahrlässig verursachte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Einstandspflicht ist dabei auf solche typischen Schäden begrenzt, die für den Auftragnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorauszusehen waren. 
 
I.7.3
Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
 
I.7.4
Die in dieser Ziffer genannten Haftungsbeschränkungen gelten sowohl für Schadensersatz- als auch für Aufwendungsersatzansprüche.
 
I.7.5
Einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer steht eine solche durch den gesetzlichen Vertreter oder des Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gleich.
 
I.7.6
Mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

I.8         VERTRAULICHKEIT
 
Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die ihr in Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung zugänglich werden, nicht an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Jede Partei hat die hierzu erforderlichen Vorkehrungen in ihrer Betriebssphäre zu treffen, welche die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen sicherstellen. Diese Verpflichtungen gelten insoweit und so lange, bis die genannten Informationen bzw. Unterlagen ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei nachweislich allgemein bekannt sind.

I.9         ERFÜLLUNGSORT
 
Erfüllungsort für alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist Sitz des Auftragnehmers, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort schriftlich vereinbart wurde.

I.10      GERICHTSSTAND UND GELTENDES RECHT
 
I.10.1
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist - sofern der Kunde Kaufmann ist - Sitz des Auftragnehmers.
 
I.10.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

I.11       SONSTIGE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
 
I.11.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
 
I.11.2
Die Versendung per E-Mail oder Telefax entspricht mit Ausnahme von rechtsgestaltenden Erklärungen der Schriftform.
 
I.11.3
Für Verkehrsverträge gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der jeweils gültigen Fassung.
 
II.           BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN VERKAUF VON NEU- UND GEBRAUCHTGERÄTEN SOWIE FÜR DEN VERKAUF VON
              ERSATZTEILEN UND BETRIEBSMITTELN


II.1         GELTUNGSBEREICH
 
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie für den Verkauf von Ersatzteilen, Betriebsmitteln und Shop-Artikeln.

II.2         LIEFERUNG
 
II.2.1
Die Lieferung erfolgt je nach Angebot ab Werk oder frei Haus innerhalb Deutschlands, außer Inseln.
 
II.2.2
Wird der Liefergegenstand vom Kunden übernommen, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem der Auftragnehmer die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergibt, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung oder den Einbau bestimmter Waren übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
 
II.2.3
Ist der Liefergegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Jedoch ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
 
II.2.4
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Kunden entgegen- und abzunehmen.
 
II.2.5
Sofern eine Lieferfrist vereinbart worden ist, beginnt diese frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk oder das Lager des Auftragnehmers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
 
II.2.6
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
 
II.2.7
Teillieferungen sowie Lieferungen vor der angegebenen Lieferzeit sind zulässig.
 
II.2.8
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
 
II.2.9
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die weitere Vorhaltung und Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk bzw. Lager des Auftragnehmers mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet.
 
II.2.10
Der Auftragnehmer ist im Falle einer vom Kunden zu vertretenen und/oder gewünschten Lieferverzögerung berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

II.3         UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT
 
Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

II.4        GEWÄHRLEISTUNG BEI GEBRAUCHTGERÄTEN
 
Sofern und soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt der Verkauf von Gebrauchtgeräten, gebrauchtem Zubehör sowie gebrauchten Ersatzteilen durch den Auftragnehmer  - vorbehaltlich der Regelung aus Abschnitt I Ziffer 7.1 - „gekauft wie gesehen“ unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

II.5         EIGENTUMSVORBEHALT
 
II.5.1
Das Eigentum an der gelieferten Ware hält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Für den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen.
 
II.5.2
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist.
 
II.5.3
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
 
II.5.4
Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware durch Pfändung oder sonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, ist der Kunde ferner verpflichtet, den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Kunde übernimmt ferner die Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und Schaden an der Vorbehaltsware, in Kenntnis zu setzen.
 
II.5.5
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrags der Vorbehaltsware zu den anderer bearbeiteter Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
II.5.6
Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.
 
II.5.7
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
 
 
III.          BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON WERKVERTRAGLICHEN LEISTUNGEN

III.1        GELTUNGSBEREICH

 
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für werkvertragliche Leistungen.

III.2        ABNAHME
 
III.2.1
Der Kunde wird dem Auftragnehmer gegenüber unverzüglich nach Zugang des Abnahme-verlangens die Abnahme erklären. Im Rahmen der Abnahmetests sind vom Kunden alle Funktionen der Werkleistung zu überprüfen. Abnahmekriterien sind die Leistungsmerkmale, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
 
III.2.2
Festgestellte Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Feststellung zu rügen.
 
III.2.3
Unwesentliche Mängel hindern den Fortgang des Abnahmeverfahrens nicht.
 
III.2.4
Mit erfolgreichem Ende des Abnahmetests gilt die Leistung, auch ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, als abgenommen. Der Kunde kann die automatische Abnahme dadurch verhindern, dass er rechtzeitig und schriftlich abnahmeverhindernde Fehler mit genauer Beschreibung der Fehler mitteilt. Leistungen gelten des Weiteren - auch vor Ende des Abnahmetest - als abgenommen, sobald der Kunde sie vorbehaltlos im Produktivbetrieb einsetzt.

IV.          BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON SERVICELEISTUNGEN

IV.1        GELTUNGSBEREICH

 
Diese leistungsspezifischen Geschäftsbedingungen enthalten ergänzend zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen aus Abschnitt I die spezifischen Regelungen für die Erbringung von Serviceleistungen.

IV.2        PFLICHTEN DES KUNDEN
 
Sofern der Auftragnehmer vom Kunden mit der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten beauftragt worden ist, stellt der Kunde dem Auftragnehmer kostenlos alle erforderlichen Hilfsmittel (vor allem Strom, Druckluft, Licht), das gereinigte Gerät, alle zur Wartung und/oder Reparatur erforderlichen Geräte sowie einen geeigneten Arbeitsraum zur Verfügung. Parallel dazu verweisen wir auf unsere allgemein gültigen Willenbrock AGB.

V.        DATENSCHUTZ
 
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogenen Daten nur zur Bereitstellung des Willenbrock Webshop. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Hiervon ausgenommen sind Netzwerkpartner des Auftragnehmers sowie Dienstleister, die zur Erreichung des Zwecks notwendig sind. Diese können ihren Sitz in einem Drittland außerhalb des EWR haben. Einzelheiten der Datenschutzgrundsätze des Auftragnehmers sind auf dessen Homepage unter https://www.linde-mh.de/de/Rechtliche-Hinweise/Datenschutzerklaerung/ zu finden.

VI.        SALVATORISCHE KLAUSEL

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
 
Die Parteien sind verpflichtet, in gemeinsamer Abstimmung die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eventuell auftretende Lücken des Vertrages.
 
Stand: 01.01.2023
 
 
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